Kongress der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers in Spanien und Deutschland bei Insolvenzen und in Unternehmenskrisen

Am 11. November 2017 fand in München der diesjährige herbstliche Mini-Kongress der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung statt. Thema der Veranstaltung war die Haftung von Geschäftsführern in Spanien und Deutschland in Insolvenzen und insolvenznahen Situationen.

Es wurden zum einen die Voraussetzungen der der Insolvenzantragspflicht in Spanien und Deutschland dargestellt. Dabei zeigte sich, dass in beiden Ländern den Geschäftsführern bzw. Administradores einer GmbH bzw. einer spanischen Sociedad Limitada eine besondere Verantwortung zukommt. Diese Verantwortung bedeutet auch immer ein erhöhtes Risiko einer persönlichen Haftung, sowohl zivil- wie auch strafrechtlich.

In beiden Ländern – in Deutschland wie in Spanien – besteht bei Illiquidität und bilanzieller Überschuldung grundsätzlich die Pflicht, den Antrag auf Insolvenz zu stellen. Im Detail ergeben sich in Deutschland und Spanien diesbezüglich Unterschiede, die jeweils präzise zu prüfen sind. Während die maximale Frist zur Antragsstellung in Deutschland nach spätestens 21 Tagen abläuft, beträgt diese in Spanien bis zu zwei Monate.

Die Geschäftsführer/Administradores sind verpflichtet, ständig zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrags vorliegen. Versäumnisse in dieser Hinsicht  auf Geschäftsführerseite führen hier in vielen Fällen zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer gegenüber Schuldnern (Durchgriffshaftung). In Spanien laufen die Administradores einer Sociedad Limitada auch regelmäßig Gefahr, von den Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden in Regress genommen zu werden. Auch droht in Spanien sehr schnell die strafrechtliche Verfolgung mit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren, die mittlerweile auch grenzüberschreitend mit Effizienz betrieben wird.

Anstatt durch Stellung des Insolvenzantrags das Ende bzw. die Liquidation des betroffenen Unternehmens einzuleiten, stehen sowohl in Deutschland wie in Spanien nunmehr Instrumentarien zur Sanierung zur Verfügung. Die deutsche InsO hat seit 2012/2013 Möglichkeiten geschaffen, Maßnahmen zur Sanierung und Erhaltung von Unternehmen den Vorrang vor einer harten Insolvenz mit anschließender Liquidation von Unternehmensaktiva einzuräumen. In Spanien sind bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Europäischen Insolvenzverordnung im Juni 2017 (EuInsVO 2015)  seit dem Jahr 2011 eine Vielzahl von Instrumentarien geschaffen worden, die ebenfalls auf den Erhalt und die Sanierung von Unternehmen abzielen.

Im grenzüberschreitenden zwischen Spanien und Deutschland sind mit Inkrafttreten der EuInsVO 2015 erstmals grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen möglich. Die hier jetzt zur Verfügung stehenden Instrumentarien stellen jedoch kein vollständiges, sondern ein noch lückenhaftes Regelwerk dar. EU-Insolvenzrecht kommt ergänzend zu den jeweiligen nationalen Insolvenzordnungen in Spanien und Deutschland zur  Anwendung.