Keine EU-rechtswidrige Beihilfe – EuGH erklärt „Sanierungsklausel“ des § 8c Ia Körperschaftssteuergesetz für rechtmäßig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Beschluss der EU-Kommission vom 26.01.2011 zu der in Deutschland geltenden „Sanierungsklausel“ des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für nichtig erklärt (EuGH, Urteil vom28.06.2018, C-203/16 P).

§ 8c Ia KStG bestimmt, dass ein Beteiligungserwerb nach § 8 c I KStG steuerrechtlich unbeachtlich, also steuerneutral ist, sofern dieser Erwerb im Rahmen der Sanierung eines Unternehmens erfolgt sei und auch der Unternehmensanierung dienen sollte.

Die Kommission hatte in ihrem jetzt für nichtig erklärten Beschluss die Auffassung vertreten, dass diese Regelung eine EU-rechtswidrige Beihilfe darstelle. Die Klausel könne Unternehmen einen mit der Steuersystematik nicht kompatiblen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der nicht durch das deutsche steuerrechtliche Regelwerk bzw. dessen inhärente Systematik gerechtfertigt sei. Infolgedessen hatten Finanzämter diese Klausel nicht mehr angewandt und damit vielen Unternehmenssanierungen die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Im Ergebnis ist der Entscheidung des EuGH zuzustimmen. Die Kommission hatte es nämlich unterlassen, die angenommene selektive Ausnahmeregelung anhand einer vergleichenden Analyse des Referenzsystems zu ermitteln und zu belegen. Nur dieser Ansatz hätte am Ende einer Prüfung den Schluss zulassen können, dass § 8c Ia KStG tatsächlich eine nicht „normale“ und gegen die Steuersystematik verstoßende Regelung darstelle. Dies hat die Kommission, so der EuGH, aber eben nicht getan und damit eine im Ergebnis rechtswidrige Anordnung getroffen.

Als bitterer Beigeschmack bleibt, dass nur bei noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen § 8c Ia KStG wieder anzuwenden ist. Altfälle, von denen es in den letzten Jahren seit 2011 nicht wenige gab, können von dem EuGH-Urteil leider nicht mehr profitieren. Dies dürfte nicht wenigen an sich sanierungsfähigen Unternehmen mit Körperschaftstruktur die Existenz gekostet haben.