Europäischer Gerichtshof (EuGH) schränkt die exklusive Zuständigkeit privater Schiedsgerichte ein – Auswirkungen auf Investitionen im EU-Raum erwartet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat unlängst entschieden, dass der in Handelsabkommen gewährte Rechtsschutz für Investoren in den EU-Ländern gegen das geltende Europarecht verstößt.

In einer am 06.03.2018 veröffentlichten Entscheidung (C-284/16) hat der EuGH festgestellt, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen, die Schiedsklauseln mit Verweis auf private Schiedsgerichte enthalten, unwirksam sein können.

Im konkreten Fall ging es um die Investment-Gesellschaft Achmea aus den Niederlanden, die in der Slowakei im Jahre 2004 eine Tochtergesellschaft für den Vertrieb privater Krankenversicherungspolicen gegründet hatte.  Im Jahr 2006 untersagte die Regierung der Slowakei die vertraglich vorgesehene Ausschüttung von Gewinnen in Höhe von etwa 22 Mio. EUR. Die Achmea klagte daraufhin vor einem Schiedsgericht und machte die Verletzung eines Investitionsschutzabkommens geltend. Dieses sah ausdrücklich vor, dass bei Streitigkeiten ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig sei.

Der EuGH, der sich auf Betreiben der Slowakei mit dem Fall befasste, entschied nun, dass die Schiedsklausel im Investitionsschutzabkommen gegen EU-Recht verstoße. Auch bilaterale oder multilaterale Investitionsschutzabkommen dürften die klassische Gerichtsbarkeit im EU-Raum nicht per se ausschließen. Dies beinträchtige in unzulässiger Weise die Autonomie des EU-Rechts und sei daher mit diesem unvereinbar.

Diese EuGH-Entscheidung dürfte weitreichende Folgen haben. Es stellt sich jetzt nämlich die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil auf bestehende Handelsabkommen wie z.B. CETA hat. Denn diese bilateralen oder multilateralen Abkommen sehen regelmäßig Schiedsvereinbarungen vor, die es Investoren ermöglichen, Ansprüche gegen Staaten vor privaten Schiedsgerichten geltend zu machen – anstatt die ordentlichen nationalen Gerichte des jeweiligen Mitgliedsstaates anzurufen.

Aufgrund der EuGH-Entscheidung stehen diese Investoren jetzt ohne die vertraglich vereinbarten Schutzmechanismen dar. Es ist deshalb zu befürchten, dass ausländische Investoren, die z.B. in mehreren EU-Ländern investieren wollen, ihren Hauptsitz z.B. in die Schweiz oder nach dem vollzogenen Brexit nach Großbritannien  verlegen, oder von vornherein die EU-Staaten als Investitionsstandort tendenziell meiden. In jedem Fall dürfte durch diese EuGH-Entscheidung der EU-Raum als Investitionsstandort geschwächt worden sein.