OLG Köln bestätigt, dass die Amtsbeendigung des GmbH-Geschäftsführers zwingend eintragungspflichtig ist

Laut einem Beschluss des OLG Köln vom 03.06.2015 (2Wx 117/15) ist die Amtsbeendigung des GmbH-Geschäftsführers auch dann einzutragen, wenn seine Bestellung vorher nicht im Handelsregister eingetragen war.

Dies ergebe sich aus § 39 Abs. 1 GmbHG. Diese Norm statuiert meldepflichtige Tatsachen, wobei dazu nicht nur die Neubestellung eines Geschäftsführers, sondern auch dessen Abberufung und nachfolgende Amtsniederlegung gehören. Das Gericht hat sich auf den Wortlaut von § 39 Abs. 1 GmbHG bezogen und festgestellt, dass dieser Wortlaut unmissverständlich sei. Danach sei jede Veränderung, die den Geschäftsführer einer GmbH betreffe – dazu gehöre auch dessen Amtsbeendigung – zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Es sei unerheblich, ob die frühere Bestellung des Geschäftsführers ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen worden sei oder nicht. Damit folgt das Gericht der früheren Rechtsprechung, dass die Bestellung des Geschäftsführers auch wirksam ist, wenn die entsprechende Handelsregistereintragung unterbleibt oder deutlich verzögert erfolgt.

Das Urteil des OLG verdeutlicht, dass es sich bei § 39 GmbHG nicht nur um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, sondern das diese Norm aufgrund der in § 15 des Handelsgesetzbuches (HGB) statuierten Grundsätze der Rechtscheinhaftung für die GmbH von großer praktischer Bedeutung ist (§ 15 Abs. 1 HGB). Jede GmbH sollte daher im eigenen Interesse sicherstellen, dass die Eintragungen im Handelsregister den tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb der GmbH vollumfänglich Rechnung tragen. Dies gilt nicht nur für Tatsachen im Hinblick auf die GmbH-Geschäftsführer, sondern zum Beispiel auch für die Eintragung, Modifizierung oder Löschung einer Prokura. Insofern bestehen bei fehlerhaften oder gänzlich unterbliebenen Handelsregister-Eintragungen erhebliche Haftungsrisiken für die GmbH.