OLG München bestätigt Anspruch des Handelsvertreters auf Offenlegung von Rechnungsunterlagen

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 09.12.2015 (7 U 1163/15) festgestellt, dass ein Handelsvertreter nicht nur Anspruch auf die vereinbarte Provision, sondern auf die Überlassung der entsprechenden Buchungsunterlagen hat. Dies hat das Gericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Regelungsgehalt von  § 87c des Handelsgesetzbuches (HGB) bestätigt. Diese Norm gewährt nach Ansicht des Gerichts einen eigenständigen Anspruch, den der Handelsvertreter zusätzlich zum Anspruch auf Provision geltend machen kann.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Handelsvertreter im Wege einer Stufenklage sowohl einen Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Buchauszügen sowie auf Zahlung von Provisionen geltend gemacht. Er hatte dargelegt, dass der präzise Umfang der Provisionszahlungen nur dann berechnet und substantiiert geltend gemacht werden könne, wenn die entsprechenden Buchungsunterlagen vorlägen. Dies hatte das betroffene Unternehmen verweigert.

Das Gericht hat erklärt, dass ein Handelsvertreter nur durch Vorlage des Buchauszugs in die Lage versetzt werde, den Umfang seiner Provisionsansprüche zu überprüfen und abschließend festzustellen. Ein solcher Anspruch bestehe immer, auch wenn dieser vertraglich nicht vorgesehen oder ausgeschlossen sei. Der Anspruch auf Vorlage eines Buchauszugs sei ein selbständiger Hilfsanspruch des Handelsvertreters, der bis zur Verjährung des Provisionsanspruchs geltend gemacht werden könne.

Die Entscheidung des OLG München bestätigt die Rechtsprechung anderer Obergerichte zu dem Normenkomplex der §§ 87, 87c HGB. Diese Rechtsprechung hat die Ansprüche in § 87c HGB als Hilfsansprüche zum eigentlichen Provisionsanspruch nach § 87 HGB bezeichnet. 87c HGB legt dabei eine Reihenfolge fest, die verbindlich und damit zu beachten ist. Die Ansprüche sind demnach auf Abrechnung, Buchauszug, Auskunft  und Bucheinsicht gerichtet, entsprechend den Absätzen I, II, III und IV des § 87c HGB. Die Auskunftsansprüche des Handelsvertreters können weder ausgeschlossen noch irgendwie beschränkt werden.

Zu beachten ist, dass § 87c HGB nur für Provisionen im Sinne des § 87 HGB gilt. Auf Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen, die im Rahmen eines Handelsvertreters anstatt oder zusätzlich zu einer Provision vereinbart werden können,  ist § 87c HGB im Regelfall nicht anwendbar.