Nichtiges Testament bei Verweis auf maschinengeschriebene Erklärungen
Nimmt bei einem handschriftlich verfassten Testament der Erblasser auf ein maschinengeschriebenes Testament Bezug, das ein Notar für ihn entworfen hat, ist sein handschriftliches Testament insgesamt unwirksam.
Ein Beschluss des OLG Köln (2 Wx 249/14) hat wiederum deutlich gemacht, wie wichtig die strikte Einhaltung von Formvorschriften im deutschem Erbrecht ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser handschriftlich in einem Testament erklärt, dass er einen zuvor von einer Notarin erstellten Entwurf akzeptiere. Den auf dieses Testament gestützten Antrag des Erben auf Ausstellung eines Erbscheins wies das zuständige Nachlassgericht mit der Begründung zurück, dass das Testament formnichtig sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde beim OLG Köln wurde in der vorgenannten Entscheidung zurückgewiesen.
Praxis-Tipp:
Eine Bezugnahme in einem handschriftlich verfassten Testament auf andere Schriftstücke ist nur dann zulässig, wenn das Schriftstück, auf das verwiesen wird, selbst formgerecht errichtet ist. Dieses Schriftstück muss also handschriftlich mit Unterschrift oder notariell errichtet sein.
Im Zweifel ist es immer besser, ein einziges Dokument zu errichten, da jede Verweisung auf andere Dokumente das Risiko erhöht, dass ein Testament insgesamt als formnichtig eingestuft und deshalb nicht anerkannt wird. Dies gilt auch bei Änderungen und Aktualisierungen von Testamenten, da auch im Hinblick auf die Inhalte mehrerer Schriftstücke inhaltliche Widersprüche bestehen können. Auch dies kann dazu führen, dass der letzte Wille des Erblassers als unklar/ mehrdeutig wahrgenommen wird.