Europäische Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 in Kraft getreten

Seit dem 17.08.2015 gilt in den meisten Ländern der Europäischen (Ausnahmen: Dänemark, Großbritannien und Irland) ein neues gemeinsames Erbrecht. An diesem Tag trat die Europäische Erbrechtsverordnung vom 04.07.2012 in Kraft.

Anknüpfungspunkt für die Frage nach dem zur Anwendung kommenden Erbrecht bei Fällen mit Auslandsbezug ist nunmehr nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.

Für Deutsche, die in Spanien den größten Teil des Jahres verbringen und somit dort ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben, gilt somit spanisches Erbrecht. Das kann zu unerfreulichen Überraschungen führen, da in Spanien z.B. andere Teilungsquoten und Pflichtteilsrechte gelten. Gemeinschaftliche Testamente wie das in Deutschland weit verbreitete Ehegattentestament („Berliner Testament“) sind nach allgemeinem spanischem Erbrecht nicht möglich. Nach spanischem Erbrecht geht zudem das Erbe oftmals vollumfänglich an die Kinder des Erblassers, der Ehegatte erhält lediglich ein Nutzungsrecht am Nachlass.

Aus Obigem ergibt sich, dass deutsche Staatsbürger, die überwiegend im europäischen Ausland leben, ihre eigene testamentarische Situation durch einen Experten überprüfen lassen sollten.