Der Europäische Gerichtshof (EUGH) entscheidet zugunsten von nicht in Spanien ansässigen Personen im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts
In einem lange erwarteten Urteil hat der EUGH mit seiner Entscheidung am 03.09.2014 (C-127/12) die Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Erbschaften von Ausländern durch die spanischen Behörden festgestellt. Damit wurde einer Klage der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2012 stattgegeben. Die Kommission hatte geltend gemacht, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in Spanien residenten und nichtresidenten Personen gegen Artikel 63 EGV verstößt.
Das vorgenannte Urteil wirkt sich nicht direkt auf konkrete Sachverhalte und Steuerbescheide aus. Gleichwohl ist jedoch der spanischen Staat verpflichtet, zeitnah Gesetze zu erlassen, die die Vorgaben des EUGH zur Besteuerung von Nicht-Residenten angemessen umsetzen.
Wer gegenwärtig eine Erbschaft in Spanien antritt, sollte sich sachkundig beraten lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Steuern auf eingehende Steuerbescheide gezahlt werden sollen. Gegebenenfalls wäre bei Zahlung ein Rückforderungsvorbehalt gegenüber den Steuerbehörden zu erklären, der auf das EUGH-Urteil expressis verbis Bezug nimmt. Wurden Erbschaftssteuern gezahlt, sind gegebenenfalls Rückforderungsansprüche zu prüfen und geltend zu machen. Hier sind Verjährungsfristen zu beachten.
Mehr Klarheit im Hinblick auf die neue Situation dürfte die gesetzliche Regelung bringen, die das EUGH-Urteil umsetzt. Dem Vernehmen nach ist noch vor dem Jahresende 2014 mit der Verkündung dieses Gesetzes zu rechnen.