{"id":99,"date":"2015-11-12T12:19:16","date_gmt":"2015-11-12T11:19:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dr-idelmann.com\/de\/?p=99"},"modified":"2015-12-05T18:40:48","modified_gmt":"2015-12-05T17:40:48","slug":"eugh-erklaert-bei-einem-fall-aus-spanien-die-europaeische-zustellungsverordnung-euzvo-auch-auf-private-schriftstuecke-fuer-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.dr-idelmann.com\/de\/eugh-erklaert-bei-einem-fall-aus-spanien-die-europaeische-zustellungsverordnung-euzvo-auch-auf-private-schriftstuecke-fuer-anwendbar\/","title":{"rendered":"EuGH erkl\u00e4rt bei einem Fall aus Spanien die Europ\u00e4ische Zustellungsverordnung (EuZVO) auch auf private Schriftst\u00fccke f\u00fcr anwendbar"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (C-223\/14) den Begriff der au\u00dfergerichtlichen Schriftst\u00fccke definiert, der bei grenz\u00fcberschreitenden Zustellungen im Rahmen der EuZVO von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Bisher war dieser unbestimmte Rechtsbegriff vom Gerichtshof nicht eindeutig festgelegt worden, was in der Rechtspraxis dazu f\u00fchrte, dass die zust\u00e4ndigen Stellen in den L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union oftmals die f\u00f6rmliche Zustellung zum Beispiel von Mahnschreiben verweigerten.<\/p>\n<p>Nunmehr hat der Gerichtshof klargestellt, dass auch privatrechtliche Schreiben aus den Bereichen des <strong>Zivil- und Handelsrechts<\/strong> von den jeweils zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen zugestellt werden m\u00fcssen. Begr\u00fcndet wird die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Funktionieren des europ\u00e4ischen Binnenmarktes als einheitlicher Wirtschaftstraum. Bestehende Landesgrenzen der Mitgliedsstaaten d\u00fcrften nicht dazu f\u00fchren, dass die Zustellung von au\u00dfergerichtlichen Dokumenten, die f\u00fcr das wirtschaftliche Funktionieren dieses gemeinsamen Marktes erforderlich sei, an bestehenden Grenzen der EU-Staaten scheitere.<\/p>\n<p>Der dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Fall lag ein Sachverhalt aus dem Bereich des <strong>Handelsrechts in Spanien<\/strong> zugrunde, an dem ein mittelst\u00e4ndisches Unternehmen aus Spanien sowie ein Konzern-Unternehmen aus Deutschland beteiligt waren. Das spanische Unternehmen hatte gegen\u00fcber einem deutschen Unternehmen in einem Schreiben Anspr\u00fcche aus einem gek\u00fcndigten Handelsvertretervertrag geltend machen wollen. Der in Spanien f\u00fcr die Zustellung zust\u00e4ndige Gerichts-Urkundsbeamte (Secretario judicial)\u00a0hatte die \u00dcbermittlung dieses Mahnschreibens jedoch verweigert. Zur Begr\u00fcndung wurde im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass es vorliegend an einem anh\u00e4ngigen gerichtlichen Verfahren fehle.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des EuGH ist zu begr\u00fc\u00dfen. Sie tr\u00e4gt den praktischen Bed\u00fcrfnissen der Wirtschaft auch im grenz\u00fcberschreitenden Wirtschaftsleben Rechnung und st\u00fctzt damit das Leitbild eines funktionierenden Binnenmarktes. Unternehmen m\u00fcssen auch im grenz\u00fcberschreitenden Wirtschaftsverkehr zwischen EU-Staaten wie vorliegend in Spanien und Deutschland in der Lage sein, angemessen zu reagieren. Bei streitigen Sachverhalten zwischen Unternehmen in unterschiedlichen EU-Staaten\u00a0geh\u00f6rt dazu auch die schnelle und dokumentierte Zustellung von Mahnungen und anderen Dokumenten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (C-223\/14) den Begriff der au\u00dfergerichtlichen Schriftst\u00fccke definiert, der bei grenz\u00fcberschreitenden Zustellungen im Rahmen der EuZVO von Bedeutung ist. 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