{"id":227,"date":"2018-01-23T17:48:26","date_gmt":"2018-01-23T16:48:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dr-idelmann.com\/de\/?p=227"},"modified":"2018-01-23T17:48:26","modified_gmt":"2018-01-23T16:48:26","slug":"schweizerisches-bundesgericht-entscheidet-ueber-umfang-der-richterkompetenz-im-schiedsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.dr-idelmann.com\/de\/schweizerisches-bundesgericht-entscheidet-ueber-umfang-der-richterkompetenz-im-schiedsverfahren\/","title":{"rendered":"Schweizerisches Bundesgericht entscheidet \u00fcber Umfang der Richterkompetenz im Schiedsverfahren"},"content":{"rendered":"<p style=\"margin: 0cm 0cm 10.5pt 0cm\">Eine Besonderheit des schweizerischen Zivilprozessrechts besteht darin, dass dem eigentlichen Klageverfahren in der Schweiz ein Schlichtungsversuch vorausgeht (Art. 197 ZPO Schweiz). Diese gerichtliche Instanz versucht in einer eher formlos gehaltenen Verhandlung, eine g\u00fctliche und einvernehmliche Regelung der streitenden Parteien zu erreichen (Art. 201 Abs. 1 ZPO Schweiz).<\/p>\n<p style=\"margin: 0cm 0cm 10.5pt 0cm\">Zu beachten ist, dass der Schlichtungsversuch beim Friedensrichter, von einigen Ausnahmen abgesehen, zwingend vorgeschrieben ist. Jeder Zivilprozess in der Schweiz, der nicht bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens beendet werden kann, besteht somit schon auf Kantonsebene aus mindestens zwei Gerichtsverfahren.<\/p>\n<p style=\"margin: 0cm 0cm 10.5pt 0cm\">Diese zivilprozessuale Besonderheit f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass Zivilprozessverfahren in der Schweiz sachlich komplexer, zeitlich aufw\u00e4ndiger und damit auch deutlich teuer werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die im Rahmen eines Schieds- und anschlie\u00dfenden Klageverfahrens entweder zweimal pers\u00f6nlich in der Schweiz zum Gerichtstermin erscheinen oder sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen m\u00fcssen. Die Anwaltskosten eines Schlichtungsverfahrens werden dabei auch der am Ende obsiegenden Partei regelm\u00e4\u00dfig nicht erstattet. In diesem Kontext f\u00e4llt auch ins Gewicht, dass Anwalts- und Gerichtskosten in der Schweiz deutlich h\u00f6her sind als in Deutschland.<\/p>\n<p style=\"margin: 0cm 0cm 10.5pt 0cm\">Auch unter Fachleuten strittig war bisher die Frage, ob der Friedensrichter am Ende des Schlichtungsverfahrens immer eine Entscheidung im Rahmen seiner Kompetenzen treffen muss. Der Wortlaut des Gesetzes sieht n\u00e4mlich vor, dass der Friedensrichter in verm\u00f6gensrechtlichen Angelegenheit bis zu einem Streitwert von 2.000 Schweizer Franken\/CHF auf Antrag des Kl\u00e4gers eine Entscheidung treffen kann. Insbesondere im schweizerischen Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, dass bei verm\u00f6gensrechtlichen Streitwerten bis zu 2.000 CHF der Friedensrichter auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung zu treffen hat, mithin in dieser Konstellation nicht nur vermittelnd t\u00e4tig werden darf.<\/p>\n<p style=\"margin: 0cm 0cm 10.5pt 0cm\">Das schweizerische Bundesgericht hat sich jetzt gegen diese verbreitete Rechtsauffassung entschieden. In dem genannten Fall (BGE 142 III 638ff) stellte das oberste schweizerische Gericht im Herbst des Jahres 2017 fest, dass die Schlichtungsbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet sei, entsprechend dem Antrag der klagenden Partei eine Entscheidung zu f\u00e4llen. Nach Auffassung des Gerichts billige die Schweizerische Zivilprozessordnung dem Friedenrichter hier ein Ermessen zu. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums k\u00f6nne der Friedensrichter entscheiden oder aber auch von einer Entscheidung absehen.<\/p>\n<p style=\"margin: 0cm 0cm 10.5pt 0cm\">Laut schweizerischem Bundesgericht ergebe sich dies zum einen bereits aus dem Wortlaut der Artikel 208 bis 212 ZPO Schweiz. Die im Gesetz enthaltene Aufz\u00e4hlung der verschiedenen M\u00f6glichkeiten, ein Schlichtungsgesuch zu beenden (Einigung der Parteien, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag und Entscheidung), lege nahe, dass der Friedensrichter nicht von vornherein auf eine dieser Alternativen festgelegt sei. Zwar werde die Schlichtungsbeh\u00f6rde, wenn sie eine Entscheidung trifft, gerichtlich t\u00e4tig, weshalb auch dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter der Charakter eines gerichtlichen Verfahrens zukomme. Gleichwohl lasse sich aus dem Sinn und Zweck des Artikel 212 ZPO Schweiz jedoch nicht ableiten, dass die Schlichtungsbeh\u00f6rde verpflichtet sei, eine Entscheidung zu treffen. Vielmehr ergebe sich aus den fr\u00fcheren kantonalen Regelungen zum Schiedsverfahren, dass dem Friedenrichter lediglich eine gesetzliche Entscheidungskompetenz einger\u00e4umt wurde, einfachere F\u00e4lle mit kleinem Streitwert selbst zu erledigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Besonderheit des schweizerischen Zivilprozessrechts besteht darin, dass dem eigentlichen Klageverfahren in der Schweiz ein Schlichtungsversuch vorausgeht (Art. 197 ZPO Schweiz). Diese gerichtliche Instanz versucht in einer eher formlos gehaltenen Verhandlung, eine g\u00fctliche und einvernehmliche Regelung der streitenden Parteien zu erreichen (Art. 201 Abs. 1 ZPO Schweiz). 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